Wer als gewerblicher Online-Händler Ware über das Internet verkauft, muß unzählige Pflichtinformationen erfüllen. Wer dies unterlässt, kann kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden. Wer in der Folgezeit gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, muß eine Vertragsstrafe zahlen. Die zu zahlenden Vertragsstrafen liegen häufig über 5.000,00 EUR. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld zu prüfen, ob der (vermeintlich) begangene Verstoß tatsächlich zur Folge hat, eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.
So hatte sich ein Autohändler gegenüber einem Verband sinngemäß verpflichtet, in Werbematerialien über PKWs künftig Pflichtangaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach Maßgabe der PKW-Energieverordnung (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen [Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV]) zu machen. In der Folgezeit bewarb der Autohändler im Internet PKWs. Die Internetseite war so aufgebaut, dass zunächst eine Liste nebst Bild von PKWs erschien. Nach Anklicken des Bildes erschienen dann die Detailangaben zu dem aufgerufenen PKW nebst den erforderlichen Pflichtangaben nach der PKW-Energieverordnung. Bei der Auflistung der PKWs waren diese Pflichtangaben nach der PKW-Energieverordnung nicht hinterlegt. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR.
Das Landgericht Hanau wies mit Urteil vom 18.01.2012, 1 O 1029/11, die Zahlungsklage des Verbandes gegen den Autohändler ab. Die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag. Das Landgericht meinte, es sei nicht zu beanstanden, wenn aufgrund von Suchparametern zunächst eine Liste von Fahrzeugen erscheine und man nach einem weiteren Klick zu den Fahrzeuginformationen nebst Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gelange. Dies stelle kein Verstoß gegen Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 der PKW-Energieverordnung dar. Der Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 der PKW-Energieverordnung verlange nach seinem Wortlaut die Mitteilung der Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in dem Augenblick, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Auf der Listenseite werden jedoch nur Angaben zur Erstzulassung, zum Kraftstoffverbrauch, zum Kilometerstand und zur Schaltungsart gemacht. Bei diesen Angaben handele es sich nicht um Angaben zur Motorisierung. Abzustellen sei vielmehr auf den Verordnungstext. Dort werden Angaben zur Motorisierung erläutert mit Angaben zur Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung.
Praxistipp: Wenn Sie gegenüber einem Mitbewerber eine Unterlassungserklärung abgegeben und dagegen (vermeintlich) verstoßen haben und in der Folgezeit zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, lassen Sie zunächst prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Wenn Sie diesbezüglich rechtlichen Beistand benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
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